《税法——转移定价》英文参考文献:02 Documentation_10 Neues Verrechnungspreisgesetz in Deutschland

Neues verrechnungspreisgesetz 3 ppe1·see1933 Neues verrechnungspreisgesetz in Deutschland von RA Dr. Stephan Rasch und StB Dr Achim Roeder, M.A. Deloitte Touche, Diisseldorf Geltungsbereich: Deutschland. Rechtsgrundlagen:§s90,162AO,§1AStG natelanger Diskussion haben Bundestag und Bundesrat am 11 mentation und der stranz errecht jetzt umfassende und strenge Verpflichtungen, Aufzeichnungen uber Geschafts- beziehungen mit nahe stehenden Personen i S des$ 1 Abs. 2 AStG zu erstellen. I. Dokumentationsanforderungen Die neuen Dokumentationsanforderungen befinden sich in 90 Abs. 3 AO und beinhalten die folgenden Besonderheiten Die Stpfl. mussen Aufzeichnungen uber die, Art und den Inhalt"ihrer Geschaftsbe- hungen mit nahe stehenden Personen er die aufzeichnungen umfassen alle wirtsch en und rechtlichen Grundlagen fur ne den grundsatz des die Stpfl. mussen ihre Aufzeichnungen innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung vorlegen Die Frist kann in begruindeten Einzelfallen verlangert werden; alle auBergewohnlichen Geschaftsvorfalle muissen zeitnah dokumentiert werden die Finanzbehorde sollte Aufzeichnungen nur im Rahmen einer AuBenprufung an- die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend fur die Gewinnallokation zwischen inlandischem(ausl )Stammhaus und auslandischen (inl. )Betriebsstatten. Der Wortlaut des Gesetzes gibt in der bisherigen Form noch keinen Aufschluss daruber, welche Aufzeichnungen der Stpfl konkret zu erstellen hat Das BMF wird jedoch eine Rechtsverordnung (vO)erlassen, die Art, Inhalt und Umfang der erforderlichen Aufzeichnungen bestimmen wird($ 90 Abs. 3 Satz5A Ein Rohentwurf der vO ist bereits diskutiert worden(abgedruckt in: IStR 2003, S. 248; vgl. dazu Kroppen/Rasch, IWB F 3 Deutschland Gr IS. 1921) II. Fremdvergleichsdaten Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob der Stpfl in seinen Aufzeichnungen Fremdvergleichsdaten heranzuziehen hat Die Begrundung zum Vorentwurf (vgl. BT-Drucks. 15/119, s. 52)sowie der Rohentwurf der vo deuten jedoch darauf hin Bei der Suche nach Fremdvergleichsdaten fur transaktionsbezo- gene Methoden, die das BMF offensichtlich nach wie vor bevorzugt, steht der Stpfl. vor dem grundsatzlichen Problem, dass unabhangige Vergleichsdaten nur in sehr begrenztem Umfang verfugbar sind Eine Verwendung der Preis vergleichsmethode bspw. erfordert ein MaB an Produkt- und Transaktions- vergleichbarkeit, das in der Praxis haufig nicht gegeben sein wird Diese Ver- gleichbarkeit wird nur bei internen Preisvergleichen gegeben sein IWB Nr 9 vom 14. 5. 2003
Steuerrecht Neues Verrechnungspreisgesetz 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1933 Neues Verrechnungspreisgesetz in Deutschland von RA Dr. Stephan Rasch und StB Dr. Achim Roeder, M.A., Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Deutschland. Rechtsgrundlagen: §§ 90, 162 AO; § 1 AStG. Nach monatelanger Diskussion haben Bundestag und Bundesrat am 11. April diesen Jahres nun endlich den Änderungen des Steuerrechts im Bereich der Verrechnungspreisdokumentation und der Strafzuschläge zugestimmt. Damit enthält das deutsche Steuerrecht jetzt umfassende und strenge Verpflichtungen, Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG zu erstellen. I. Dokumentationsanforderungen Die neuen Dokumentationsanforderungen befinden sich in § 90 Abs. 3 AO und beinhalten die folgenden Besonderheiten: — Die Stpfl. müssen Aufzeichnungen über die „Art und den Inhalt“ ihrer Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen erstellen; — die Aufzeichnungen umfassen „alle wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbeziehungen“; — die Stpfl. müssen ihre Aufzeichnungen innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung vorlegen. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden; — alle außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle müssen zeitnah dokumentiert werden; — die Finanzbehörde sollte Aufzeichnungen nur im Rahmen einer Außenprüfung anfordern; und — die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für die Gewinnallokation zwischen inländischem (ausl.) Stammhaus und ausländischen (inl.) Betriebsstätten. Der Wortlaut des Gesetzes gibt in der bisherigen Form noch keinen Aufschluss darüber, welche Aufzeichnungen der Stpfl. konkret zu erstellen hat. Das BMF wird jedoch eine Rechtsverordnung (VO) erlassen, die Art, Inhalt und Umfang der erforderlichen Aufzeichnungen bestimmen wird (§ 90 Abs. 3 Satz 5 AO). Ein Rohentwurf der VO ist bereits diskutiert worden (abgedruckt in: IStR 2003, S. 248; vgl. dazu Kroppen/Rasch, IWB F. 3 Deutschland Gr. 1 S. 1921). II. Fremdvergleichsdaten Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob der Stpfl. in seinen Aufzeichnungen Fremdvergleichsdaten heranzuziehen hat. Die Begründung zum Vorentwurf (vgl. BT-Drucks. 15/119, S. 52) sowie der Rohentwurf der VO deuten jedoch darauf hin. Bei der Suche nach Fremdvergleichsdaten für transaktionsbezogene Methoden, die das BMF offensichtlich nach wie vor bevorzugt, steht der Stpfl. vor dem grundsätzlichen Problem, dass unabhängige Vergleichsdaten nur in sehr begrenztem Umfang verfügbar sind. Eine Verwendung der Preisvergleichsmethode bspw. erfordert ein Maß an Produkt- und Transaktionsvergleichbarkeit, das in der Praxis häufig nicht gegeben sein wird. Diese Vergleichbarkeit wird nur bei internen Preisvergleichen gegeben sein. IWB Nr. 9 vom 14. 5. 2003 - 393 -

Ill. Schatzung des zu versteuernden Einkommens Im Falle einer Mitwirkungspfichtverletzung mussen Stpfl. mit schwerwie genden Konsequenzen rechnen. Falls der Stpfl die Aufzeichnungen nicht er tellt hat oder wenn diese Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar sind oder wenn die Aufzeichnungen fur auBergewohnliche geschaftsvorfalle nicht zeitnah erstellt worden sind, begrundet $162 Abs. 3 Satz 1 Ao die wi- derlegbare Vermutung, dass die tatsachlichen Einkunfte hoher sind als die erklarten Einkuinfte Damit verschiebt sich die Beweislast auf den Stpfl Wei tergehend kann die Finanzbehorde im Falle der Einkunftekorrektur die mog liche Bandbreite von Verrechnungspreisen zu Lasten des Stpfl ausschopfen. Das Gesetz sieht die folgenden Strafzuschlage vor: Minimum Bandbreite Maximum korrektur ge der auf. zeichnungen Fristuber- Der Zuschlag von 5-10 auf den Mehrbetrag der Einkunfte wird nach einer Berichtigung vorgenommen. Dies kann zu gravierenden Zuschlagen fuhren Es stellt sich die Frage, ob diese Anpassungen mit dem Bestimmtheitsgrund satz in Einklang zu bringen sind und ob den Zuschlagen in dieser Hohe ein strafahnlicher Charakter zukommt. Tatsachlich ist es dem Stpfl. vor einer Einkuinftekorrektur nicht moglich, die Hohe des Strafzuschlags in Form des lbsoluten Betrags zu bestimmen. Fur die erstmalige Anwendung der Vor- schriften hat der Gesetzgeber einen phasenweisen Ansatz gewahlt s 90 Abs. 3 Ao ist fur alle wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31. 12. 2002 anwendbar wahrend$ 162 Abs. 3 und 4 AO erstmalig fuir Wirtschaftsjahre nach dem 31. 12. 2003 Anwendung finden werden. Aufzeichnungen fur Dauerschuld verhaltnisse, die als aubergewohnliche geschaftsvorfalle anzusehen sind mussen spatestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vO erstellt werden V Ausblick Die Stpfl sind gut beraten, in naher Zukunft ein umfassendes Dokumentati- nssystem einzufuhren, das auch einen Archivierungsprozess beinhalten olte Unter praktischen Gesichtspunkten ist es sinnvoll, Vorbereitungen des Dokumentationsprozesses auch im Hinblick auf die harten Sanktionen nicht aufzuschieben. Auch sollten die Stpfl im Auge behalten, dass das nachtrag liche Erstellen von Dokumentationen deutlich zeit- und kostenaufwendiger sein durfte als eine zeitnahe erstellung 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1934
III. Schätzung des zu versteuernden Einkommens Im Falle einer Mitwirkungspflichtverletzung müssen Stpfl. mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Falls der Stpfl. die Aufzeichnungen nicht erstellt hat oder wenn diese Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar sind oder wenn die Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht zeitnah erstellt worden sind, begründet § 162 Abs. 3 Satz 1 AO die widerlegbare Vermutung, dass die tatsächlichen Einkünfte höher sind als die erklärten Einkünfte. Damit verschiebt sich die Beweislast auf den Stpfl. Weitergehend kann die Finanzbehörde im Falle der Einkünftekorrektur die mögliche Bandbreite von Verrechnungspreisen zu Lasten des Stpfl. ausschöpfen. IV. Strafzuschläge Das Gesetz sieht die folgenden Strafzuschläge vor: Einkünftekorrektur Minimum Bandbreite Maximum keine oder im Wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungen vorgelegt ja 5 000 5 – 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte nach Berichtigung kein absolutes Maximum keine oder im Wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungen vorgelegt nein 5 000 (Festbetrag) verspätete Vorlage der Aufzeichnungen ja/nein mind. 100 für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung 1 000 000 Der Zuschlag von 5 - 10 % auf den Mehrbetrag der Einkünfte wird nach einer Berichtigung vorgenommen. Dies kann zu gravierenden Zuschlägen führen. Es stellt sich die Frage, ob diese Anpassungen mit dem Bestimmtheitsgrundsatz in Einklang zu bringen sind und ob den Zuschlägen in dieser Höhe ein strafähnlicher Charakter zukommt. Tatsächlich ist es dem Stpfl. vor einer Einkünftekorrektur nicht möglich, die Höhe des Strafzuschlags in Form des absoluten Betrags zu bestimmen. Für die erstmalige Anwendung der Vorschriften hat der Gesetzgeber einen phasenweisen Ansatz gewählt. § 90 Abs. 3 AO ist für alle Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31. 12. 2002 anwendbar, während § 162 Abs. 3 und 4 AO erstmalig für Wirtschaftsjahre nach dem 31. 12. 2003 Anwendung finden werden. Aufzeichnungen für Dauerschuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle anzusehen sind, müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der VO erstellt werden. V. Ausblick Die Stpfl. sind gut beraten, in naher Zukunft ein umfassendes Dokumentationssystem einzuführen, das auch einen Archivierungsprozess beinhalten sollte. Unter praktischen Gesichtspunkten ist es sinnvoll, Vorbereitungen des Dokumentationsprozesses auch im Hinblick auf die harten Sanktionen nicht aufzuschieben. Auch sollten die Stpfl. im Auge behalten, dass das nachträgliche Erstellen von Dokumentationen deutlich zeit- und kostenaufwendiger sein dürfte als eine zeitnahe Erstellung. e 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1934 - 394 -
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